Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Castingfamily
Agentur Hanna Koudele
Sankt-Paul-Str. 9
80336 München

§ 1 Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur von Hanna Koudele „Castingfamily“ (nachstehend „Agentur“), den Fotomodellen oder Darstellern (nachstehend „Models“) und den jeweiligen Kunden der Agentur (nachstehend „Kunden“) und für die Geschäftsbeziehungen zur Agentur gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Vertragsschluss
Geschäftsgrundlage der Agentur und des Kunden ist die jeweilige Buchungsanfrage, das verbindliche Angebot und die Bestätigung durch die Agentur („Buchungsvertrag“).

§ 3 Buchungsgrundlage
1. Die Agentur bemüht sich – ohne einen Erfolg zu schulden – um eine buchungsentsprechende Vermittlung des Models. Die Agentur gibt hinsichtlich der Leistung des Models Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Models ab. Sie wird hinsichtlich der Leistung des Models nicht selbst Vertragspartner, sondern vermittelt die Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Model. Die Agentur haftet nicht für Nicht- bzw. Schlechterfüllung oder sonstige Vertragsverletzungen des Models, soweit solche Umstände nicht von der Agentur zu vertreten sind.
2. Kunde (und damit Vertragspartner von Agentur und Model) ist derjenige, der bei der Agentur eine Buchung vornimmt, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes vereinbart wird. Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie von der Agentur und dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.
3. Der Kunde schuldet der Agentur das vorab schriftlich niedergelegte Model-Honorar sowie eine Vermittlungsprovision. Diese beträgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 20% (mindestens jedoch 100,-€ zzgl. MwSt.) des vereinbarten Model-Honorars und / oder des Model-Buyouts und / oder eines etwaig vom Kunden zu zahlenden Ausfallhonorars, zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ebenso ist das Model nicht berechtigt, an den Kunden gerichtete Forderungen gegenüber der Agentur geltend zu machen.
5. Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange sich das Model von der Agentur vertreten lässt. Vermittlungsprovision ist auch für nachträgliche Zahlungen an das Model geschuldet, welche im Zusammenhang mit der vermittelten Buchung stehen (insbesondere Buyouts).
6. Direktbuchungen des Models und / oder Buyout-Anfragen unter Umgehung der Agentur sind unzulässig. Soweit der Kunde ein von der Agentur zuvor erfolgreich vermitteltes Model unter Umgehung der Agentur erneut bucht oder (Folge-)Buyouts vereinbart, so ist der Kunde auch dann zur Zahlung einer Vergütung gemäß vorstehender § 3.3 an die Agentur verpflichtet, wenn die Agentur nicht eingeschaltet wurde. Im Zweifelsfall ist die Vertragslage mit der Agentur zu klären.
7. Das von der Agentur vermittelte Model schuldet dem Kunden gegenüber die gebuchte Leistung, die regelmäßig im Rahmen von Buchungsbestätigungen oder verbindlicher Angebote durch die Agentur definiert ist. Das Model ist bei Abweichungen zu den geforderten Leistungen der Buchung, oder des Arbeitsumfelds oder sonstiger Abweichungen für die Leistung erheblicher Faktoren berechtigt, die Leistung zu verweigern, wobei der Kunde zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung gemäß vorstehender § 3.3 verpflichtet bleibt.
8. Der Kunde hat der Agentur bei der Buchung alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen bei der Buchung mitzuteilen bzw. einzuholen und die Agentur bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Vermittelt ist stets nur die Leistung, die auch Gegenstand der Buchung ist. Alle weiteren in der Buchung nicht genannten Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
9. Das Model schuldet vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ausschließlich seine Anwesenheit und die Ausführung der vereinbarten Tätigkeit. Für Haar-Styling, Make-Up, Ausstattung und sonstige Leistungen ist das Model nicht verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, das Model während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.
11. Bei Buchungen von minderjährigen Models, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben, kommt das Jugendarbeitsschutzgesetz zum Tragen:
(1) Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten, sowie die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu den Beschäftigungszeiten und der Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
Da gemäß § 5 JArbSchG die Beschäftigung von Kindern verboten ist, muss eine behördliche Ausnahme bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden.
Die Beantragung der Ausnahmebewilligung zur gestalteten Mitwirkung bei Veranstaltungen nach § 6 Abs.1 JArbSchG von Kindern, die noch nicht 15 Jahre alt sind und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht erliegen, obliegt dem Kunden / Auftraggeber siehe Dokumente:
gaa_Mitwirkung von Kindern.pdf
Dokument Jugendarbeitsschutz.pdf
Die Agentur holt auf Kundenwunsch regelmäßig die für den Antrag erforderlichen Unterlagen als Kundenservice gegen eine Aufwandsentschädigung ein.
(Übersicht über die erforderlichen Unterlagen und Angaben siehe Dokument gaa_Mitwirkung von Kindern unter Punkt 5.1)
(2) Kinder im schulpflichtigen Alter werden nach dem Schulunterricht am Nachmittag beschäftigt, um das Fortkommen in der Schule nicht zu beeinträchtigen. Ausnahmen müssen bei der Schule beantragt und schriftlich genehmigt werden.
(3) Während der Aufnahmen wird das Kind durch eine Aufsichtsperson begleitet und betreut. Dies bevorzugt durch einen Elternteil, soweit diesbezüglich keine anderen Absprachen getroffen werden und die Aufsicht und Begleitung des Kindes nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson muss über 18 Jahre alt sein. Sie darf während des Aufenthalts der Kinder am Beschäftigungsort nicht mit anderen Aufgaben betraut werden.
(4) Die jeweilige Aufsichtsperson muss die Möglichkeit haben, die gestaltende Mitwirkung jederzeit zu unterbrechen, wenn sich bei Kindern Anzeichen von Beunruhigung, Überforderung oder Stress zeigen sollten. Dem Kind sind ausreichende Pausenzeiten zu gewähren.
(5) Die Art der gestaltenden Mitwirkung ist kind- und altersgerecht zu gestalten. Die Kinder sind in die Geschehnisse am Aufnahmeort einzubinden und die Aufgaben sind kindgerecht zu erklären. Die Kinder dürfen im Rahmen der Foto- / Filmaufnahmen keinen physischen oder psychischen Belastungen ausgesetzt werden.
(6) Die Kameraeinstellungen sind so zu wählen, dass die Kinder nicht aufreizend dargestellt werden.
(7) Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung vom Kunden im Sinne § 28a JArbSchG durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder zu treffen und ggf. auch schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört u.a. die Beachtung anerkannter Regelwerke der Technik und einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften. Kunden können sich dazu von Arbeitsschutzfachkräften beraten lassen.
(8) Zum Umkleiden und zum Aufenthalt während der mitwirkungsfreien Zeiten am Mitwirkungsort und für die Proben muss den Kindern ein besonderer, genügend großer und angemessen erwärmter Raum mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen.
(9) An jedem Beschäftigungsort ist der Bewilligungsbescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde aufzubewahren, sowie ein Verzeichnis zu führen, in das die Beschäftigungs- und Anwesenheitszeiten der Kinder einzutragen sind. Das Verzeichnis ist der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen
(10) Auf die Bußgeldvorschriften des § 58 Abs. 1 Nr. 28 und des § 59 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG wird hingewiesen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Auflage der Genehmigungsbehörde zuwiderhandelt oder ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,- geahndet werden.
12. Der Kunde gestattet der Agentur ihn als Referenz zu nennen.

§ 4 Buchungsmodalitäten
1. Optionen: Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Werktage (bis 18 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn des Models, oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur, eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Gehen der Option des Kunden andere Optionen Dritter für den gleichen Zeitraum voran, wird dem Kunden der Rang seiner Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach.
2. Festbuchungen: Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3. Wetterbuchungen: Wetterbedingte Buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die der Buchung zugrunde gelegten Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50% des vereinbarten Model-Honorars, sofern die Buchung nicht verschoben wird.

§ 5 Stornierung
1. Eine Festbuchung kann von beiden Seiten (Kunde / Model) grundsätzlich nur aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) schriftlich storniert werden.
2. Kann ein Auftrag aus nicht vom Model oder der Agentur zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden und liegt keine nach diesen Geschäftsbedingungen zulässige Stornierung vor, schuldet der Kunde dem Model für die entfallende Leistung ein Ausfallhonorar: Bei Stornierung 3 Werktage vor Arbeitsbeginn 50% des Honorars. Bei Stornierung 1 Werktag (24 Stunden) vor Arbeitsbeginn 75% des Honorars. Erfolgt eine Stornierung nicht rechtzeitig, ist das vereinbarte Honorar zu zahlen.
3. Erfolgt die Stornierung durch das Model, wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden. Für einen Ausfall ist die Agentur nicht haftbar.
Das Model hat am Shootingtag zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu erscheinen. Falls das Model aus vertretbaren Gründen nicht erscheinen kann, hat das Model die Agentur und den Kunden unverzüglich vor Beginn des Einsatzes zu informieren und ein ärztliches Attest vorzulegen.
4. Bei Buchungen von Kindern: Die Agentur haftet nicht für die Folgen und finanziellen Schäden, die auf den gesundheitlichen Zustand und / oder auf die nicht vorhersehbare und einschätzbare Eigenwilligkeit des Kindes zurückzuführen sind. Erfolgt die Stornierung durch das Kind, bzw. den Erziehungsberechtigten wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.

§ 6 Reisekosten
Der Kunde ist dazu verpflichtet, sofern nicht anders abgesprochen und die Buchung nicht in München stattfindet, die Reisekosten des Models zu übernehmen. Dazu gehören die An- und Abreisekosten des Models zum Einsatzort-, bzw. vom Einsatzort nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Bahn, dem Flugzeug oder dem Auto. Bei Anreise mit dem Auto gilt als Verrechnungsgrundlage die steuerlich festgelegte Kilometerpauschale.

§ 7 Arbeitszeit
1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 9 Stunden inkl. Pausen, bei einer Halbtagsbuchung 4,5 Stunden.
2. Bei der Buchung von Kindern, die unter §6 des JArbSchG fallen, sind die gesetzlichen Vorschriften zu den Anwesenheitszeiten des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten, Überstunden und Ganztagesbuchungen sind hier unzulässig.
3. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit. Die gemeinsame An-und Abreise des Models und Kunden zwischen Hotel und Arbeitsort (Location) zählen zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
4. Bei Überstunden oder sonstigen Missverständnissen ist umgehend der zuständige Ansprechpartner der Agentur zu kontaktieren und zu informieren. Überstunden werden mit dem entsprechenden Stundenlohn des vereinbarten Tageshonorars pro Stunde vergütet.

§ 8 Zahlungskonditionen
1. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Agentur die Leistungen des Models im Namen und im Auftrag des Models, sowie die Agenturvergütung im eigenen Namen in Rechnung. Dabei sind die Rechnungen ohne Abzug sofort nach Ablauf der Produktion fällig und zahlbar.
2. Das Model-Honorar einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen, sowie die Vermittlungsprovision werden in Landeswährung oder in EURO zum Ankaufkurs bezahlt, die übrigen Zahlungen haben in EURO zu erfolgen. Das Model wird erst nach erfolgreicher Zahlung des Kunden direkt von der Castingfamily bezahlt.
3. Bei Filmproduktionen (TV + Werbespots) erfolgt die Abrechnung über Gagenschein / Lohnsteuerkarte / Steueridentifikations-Nr. des Models. Diese ist nach einer Buchung unverzüglich bei der Produktion abzugeben. Bei TV-Produktionen kann eine Rechnung erst nach einem gültigen Arbeitsvertrag gestellt werden. Arbeitsverträge werden im Voraus durch die Castingfamily geprüft und zur Unterschrift an das Model weitergeleitet. Bei kurzfristigen Terminen und Beschäftigungen behält sich die Agentur das Recht vor, kurzzeitige Arbeitsverträge im Namen und im Auftrag des Models zu unterzeichnen. Bei Gagen, die über den Kunden direkt abgerechnet werden, stellt die Agentur dem Model ihre Vermittlungsprovision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.
4. Generell erhält das Model seine persönlich ausgewählte Tagesgage. Jeder Auftrag wird jedoch vorher telefonisch und schriftlich festgehalten, sodass das Model zusammen mit der Agentur die Tagesgage bei jedem Auftrag erneut festlegt.
Das Model-Honorar bei Halbtagsbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Models 75% des Tageshonorars. Halbtagsbuchungen von anreisenden Models und Stundenbuchungen bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
5. Die Agentur haftet nicht für evtl. Zahlungsausfälle des Kunden. Die Gage wird vor dem Auftrag mit der Agentur in einem Vertrag schriftlich geregelt, nachträgliche Verhandlungen sind unzulässig. Finanzielle Absprachen werden nur mit der Castingfamily als Agentur getroffen. Nebenabreden bestehen nicht und sind unzulässig.

§ 9 Nutzungsrechte / Buyouts
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Modelhonorar keine Nutzungsrechte abgegolten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten („Buyouts“) erfolgt gesondert für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt, die vereinbarte Nutzungsform und den vereinbarten Nutzungszeitraum.
2. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. nicht ausdrücklich vom Buyout umfassten Medien, weitere Zeitintervalle, sowie jede Nutzung des Modelnamens, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.
3. Ein Buyout schuldet der Kunde auch dann, wenn das Gesicht des Models auf den benutzen Aufnahmen nicht zu erkennen ist und erstrecken sich auch auf etwaige „Making-Off“-Dokumentationen der Aufnahmen ungeachtet ihrer Verbreitung bzw. Bereitstellung
4. Die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte beginnt mit der Aufnahme der tatsächlichen Nutzung, jedoch bis spätestens 3 Monate nach Erstellung der Aufnahmen, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.
5. Eine digitale Speicherung der Aufnahmen über die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte hinaus ist grundsätzlich nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks möglich.
6. Nutzungsrechte werden erst durch vollständige Zahlung des für die jeweilige Rechteeinräumung sowie die Leistung des Models und der Agentur geschuldeten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
7. Das Model darf das von ihm erstellte Bildmaterial zum Zwecke der Eigenwerbung auf allen Werbemitteln verwenden.
8. Die Agentur darf mit dem vom Model erstellten Bildmaterial Eigenwerbung für die Agentur auf allen Werbemitteln betreiben. Etwaiger Nutzungsausschluss ist der Agentur schriftlich mitzuteilen.
9. Sämtliche an der Produktion Beteiligten (Werbeagentur, Fotograf, Filmproduktion, Regie) dürfen mit dem vom Model erstellten Bildmaterial Eigenwerbung für sich auf allen Werbemitteln betreiben.
10. Der Kunde ist verpflichtet, dem Model eine beabsichtige weitergehende Nutzung der erstellten Aufnahmen unaufgefordert mitzuteilen. Das Model wird sich einer weitergehenden Lizenzierung der Aufnahmen zu angemessenen Konditionen nicht versperren. Soweit der Kunde eine weitergehende Nutzung der Aufnahmen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Models vornimmt, so ist er auf Aufforderung zu einer unverzüglichen Auskunft zum Umfang der Nutzung verpflichtet und willigt bereits jetzt ein, einen Aufschlag in Höhe von 100% zu den üblichen Buyouts zzgl. der Vermittlungsprovision gem. § 3.3 zu zahlen, wobei im Streitfall die von dem Verband INCA DV e.V. empfohlenen Vergütungen als übliche Konditionen vereinbart gelten.

§ 10 Versicherungen und Steuern
1. Das Model (bzw. der / die Erziehungsberechtigte(n) des Models) arbeitet als Selbstständiger und versteuert seine Honorare selbst. Die Agentur ist nicht verantwortlich für steuerliche Angelegenheiten des Models.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies umfasst bei jedem Engagement die Prüfung der Abgabepflichtigkeit an die Künstlersozialkasse sowie an die zuständige Deutsche Rentenversicherung. Castingfamily tritt als Agentur auf und vertritt und vermittelt deren Darsteller. Wegen dieser Stellung fallen etwaige Lohnnebenkosten nicht bei der Agentur an.

§ 11 Reklamationen/ Versicherungen/ Haftung
1. Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen und der Leistungen der vermittelten Personen oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit von vermittelten Leistungen übernimmt die Agentur nicht.
2. Bei Reklamationen hat der Kunde die Agentur umgehend zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Vom Kunden sind in diesem Fall Bildnachweise für die Reklamation zu erstellen und der Agentur zur Verfügung zu stellen, soweit der Reklamationsgrund optischer Natur ist. Das Model ist vom Kunden im Fall einer Reklamation sofort ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigen Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für dieses Model einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Model jedoch (abgesehen von den Nachweisbildern) Aufnahmen angefertigt, so gilt dies ungeachtet deren Nutzung als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.
3. Bei der Buchung von Kindern empfiehlt die Agentur ausdrücklich die Buchung eines „Backup“ (Ersatz-Models), falls ein Kind am Set wider Erwarten nicht zum Einsatz kommen kann.
4. Die Agentur haftet nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Ebensowenig haftet die Agentur, wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen Erfüllung von in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen auf irgendeine Weise gehindert wird oder falls das Model nicht den Erwartungen entspricht.
Die Agentur haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (nach den gesetzlichen Vorschriften in allen Fällen) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet die Agentur für einfache Fahrlässigkeit nur sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Buchungsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde und das Model vertraut und auch vertrauen darf.
Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den doppelten Betrag der Gesamtvergütung des Models für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht.
Schäden, die durch ein minderjähriges Model verursacht werden, müssen von einer Haftpflichtversicherung der Eltern getragen werden.
Die Agentur übernimmt grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen von Models, Kunden und Dritten, sowie bei Beschädigung oder Verlust von Dingen dieser Personen.
5. Bei risikoreichen Aufnahmen (z.B. Wasseraufnahmen, Luftaufnahmen) hat der Kunde der Agentur eine Gefährdungsbeurteilung vorzulegen und eine entsprechende Versicherung für das Model abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar von 50 % des vereinbarten Gesamthonorars. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Gesellschafter, Angestellten und der Geschäftsführung der Agentur. Sie gelten ferner entsprechend für die Haftung des Models oder sonstiger Beauftragten der Agentur gegenüber dem Kunden.

§ 12 Datenschutz
1. Die Agentur ist berechtigt, ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen elektronisch zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
2. Der Datenschutzerklärung der Agentur unter https://www.castingfamily.de/datenschutz können nähere Informationen zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art, Zweck und deren Verwendung, zur Weitergabe an Dritte und zu Ihren Betroffenenrechten als auch zu Ihrem Widerspruchsrecht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes entnommen werden.

§ 13 Schlußbestimmungen
1. Die Buchungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien (Agentur, Model und Kunde) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit einzelne Geschäftsbedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung wirksame Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, die dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt; entsprechendes gilt für Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Wir behalten uns vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden und die Models durch eine Mitteilung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde oder das Model nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber schriftlich widerspricht.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist München.

Stand: November 2022

 

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